ENERGIEAUSWEISERSTELLUNG

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) sieht vor, dass bei jeder Veräußerung sowie Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe von dessen Vertragserklärung einen gültigen Energieausweis vorzulegen hat. Bei der Neuerrichtung von Gebäuden benötigt man aus baurechtlicher Sicht einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei einer umfassenden Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis erforderlich. Seit 1.1.2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten zwingend vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre.

Die Energiekennzahl gibt den "Energie-Normverbrauch" eines Objektes bezogen auf das Referenzklima und das Standard-Nutzerverhalten an. Dadurch sind die Energiestandards von unterschiedlichen Gebäuden und Wohnungen vergleichbar.

Ab 2012 kommt es zudem zu einer für Sie wichtigen Neuerung im Energieausweis-Vorlage-Gesetz. Und zwar ist ab 1.12.2012 bei Immobilien-Inseraten verpflichtend die Energiekennzahl unter Androhung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.450 Euro anzugeben.

Wenn Sie also Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen und noch keinen Energieausweis besitzen, vermitteln wir für Sie gerne die kostengünstige und rasche Erstellung eines Energieausweises durch unsere Kooperationspartner.